Die deutsche Steuergesetzgebung

Ein Dschungel für Steuerzahler im Vergleich zur Schweiz

Warum deutsche Steuerparagraphen den Bürger zur Verzweiflung bringen und wie es die Schweiz besser macht

Die deutsche Steuergesetzgebung gilt als eine der komplexesten weltweit. Viele Regelungen sind so verschachtelt und in juristischer Fachsprache formuliert, dass selbst Experten Mühe haben, diese zu verstehen. Im Vergleich dazu wirkt die Schweizer Steuergesetzgebung klarer und bürgerfreundlicher. Anhand von zehn Beispielen wird die Verwirrung in der deutschen Gesetzgebung veranschaulicht, gefolgt von einem kurzen Blick auf die entsprechenden Regelungen in der Schweiz.

Beispiel 1

§ 10 EStG: Sonderausgaben für Ausbildungskosten

Wer seine Ausbildungskosten in Deutschland steuerlich geltend machen möchte, wird durch zahlreiche Bedingungen und Einschränkungen verunsichert. Besonders die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben sorgt für Verwirrung.

„Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung betroffen ist, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.“

Die Formulierung setzt tiefgehende Kenntnisse im Steuerrecht voraus, da Bürger häufig nicht zwischen Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben differenzieren können.

§ 10 EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz ist die Regelung klarer: Ausbildungskosten sind ohne komplizierte Abgrenzungen als Berufsauslagen abziehbar.

Abziehbar sind alle Kosten, die durch den Beruf bedingt sind, insbesondere Aus- und Weiterbildungskosten.“

Schweizer Gesetz: Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 2

§ 19 UStG: Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist in Deutschland zwar attraktiv, aber in ihrer Anwendung sehr undurchsichtig, besonders wenn es um die genauen Umsatzgrenzen und die Steuerpflicht geht.

„Die für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Steuer wird von dem Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat, nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

Die vielen Nebensätze und Bedingungen verwirren Kleinunternehmer oft mehr, als dass sie Klarheit schaffen.

§ 19 UStG – Umsatzsteuergesetz

In der Schweiz ist die Regelung deutlich einfacher und verständlicher, ohne komplizierte Nebensätze:

„Von der Steuerpflicht befreit sind Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als 100.000 Franken beträgt.“

Schweizer Gesetz: Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG – Mehrwertsteuergesetz

Beispiel 3

§ 34c EStG: Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

Deutsche Steuerpflichtige, die im Ausland arbeiten oder Einkünfte aus einem anderen Staat beziehen, müssen sich mit komplizierten Regelungen auseinandersetzen. Besonders der „Progressionsvorbehalt“ sorgt für Verwirrung.

„Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder anderen Einkunftsarten Einkünfte aus einem ausländischen Staat beziehen, unterliegen dem Progressionsvorbehalt, es sei denn, es wird eine Doppelbesteuerung vermieden.“

Die zahlreichen Fachbegriffe erschweren es den Bürgern, ihre Einkünfte korrekt zu deklarieren.

§ 34c EStG – Einkommensteuergesetz 

In der Schweiz ist die Handhabung von internationalen Einkünften wesentlich einfacher:

„Ausländische Einkünfte sind ordnungsgemäß zu deklarieren und unterliegen keiner weiteren Progression.“

Schweizer Gesetz: Art. 6 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 4

§ 8 Abs. 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen

Die Regelung zur sogenannten „verdeckten Gewinnausschüttung“ ist in Deutschland für viele undurchsichtig. Besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen, die steuerlich nicht professionell beraten werden, führt das oft zu Problemen.

„Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zahlungen oder Vorteilsgewährungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und die zu einer Minderung des zu versteuernden Gewinns führen, jedoch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung gedeckt sind.“

Die Begrifflichkeiten und die nicht eindeutigen Regelungen führen oft zu Fehlinterpretationen.

§ 8 KStG – Körperschaftssteuergesetz

In der Schweiz wird klar und unmissverständlich beschrieben, was als verdeckte Gewinnausschüttung gilt:

„Als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten alle Zuwendungen an Gesellschafter, die den Gesellschaftszweck nicht fördern.“

Schweizer Gesetz: Art. 58 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 5

§ 4 EStG: Betriebsausgabenabzug

Die deutsche Regelung zum Betriebsausgabenabzug ist mit vielen Einschränkungen und Ausnahmen versehen, die es für Unternehmer erschweren, den Überblick zu behalten.

„Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, insbesondere Aufwendungen für den Wareneinsatz, Löhne, Mieten, Zinsen und sonstige laufende Kosten. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die nicht dem betrieblichen Zweck dienen.“

Die zahlreichen Ausnahmen und Einschränkungen machen es besonders für kleine Unternehmen schwer, die Abzugsfähigkeit korrekt einzuschätzen.

§ 4 EStG – Einkommensteuergesetz

Die Schweizer Regelung ist wesentlich schlanker und ohne unnötige Komplikationen formuliert:

„Alle beruflich bedingten Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.“

Schweizer Gesetz: Art. 27 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 6

§ 35a EStG: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist eine nützliche Regelung, jedoch ist die Anwendbarkeit durch die verschachtelten Bedingungen oft unklar.

„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro pro Kalenderjahr.“

Die genaue Abgrenzung, welche Maßnahmen förderfähig sind und welche nicht, bleibt für viele Bürger unverständlich.

§ 35a EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz gibt es ähnliche Steuererleichterungen, aber die Regelungen sind deutlich einfacher gehalten:

„Abziehbar sind sämtliche Ausgaben für Arbeiten, die der Erhaltung der Immobilie dienen.“

Schweizer Gesetz: Art. 32 Abs. 1 lit. f DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 7

§ 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen

Die Regelung zu „außergewöhnlichen Belastungen“ in Deutschland ist kompliziert und lässt viel Interpretationsspielraum, was als außergewöhnliche Belastung gilt.

„Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die über die üblichen Kosten hinausgehen, wie zum Beispiel Krankheitskosten oder Kosten für den Unterhalt von Angehörigen.“

Die Unklarheit darüber, was als außergewöhnlich gilt, führt oft zu Missverständnissen.

§ 33 EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz ist die Definition aussergewöhnlicher Belastungen klarer und prägnanter formuliert:

„Als aussergewöhnliche Belastungen gelten alle zwangsläufigen und überdurchschnittlichen Aufwendungen.“

Schweizer Gesetz: Art. 33 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 8

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Die Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist kompliziert und führt bei vielen Unternehmern zu Unsicherheiten.

„Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ist mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung anzusetzen, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.“

Die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung ist nicht immer klar und führt oft zu Streitfällen.

§ 6 EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz ist die Regelung zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen einfacher:

„Die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird pauschal nach Kilometern abgerechnet.“

Schweizer Gesetz: Art. 31 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 9

§ 16 EStG: Betriebsaufgabe

Die Regelungen zur Betriebsaufgabe sind in Deutschland äusserst kompliziert und können schnell zu Missverständnissen führen.

„Bei der Veräusserung oder Aufgabe eines Betriebs wird der Veräußerungsgewinn versteuert, jedoch können Freibeträge in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.“

Die Vielzahl an Bedingungen und Ausnahmen macht es Unternehmern schwer, den Veräußerungsprozess korrekt zu verstehen.

§ 16 EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz wird der Vorgang klarer beschrieben:

„Gewinne aus der Aufgabe eines Betriebs sind steuerfrei, wenn die Einkünfte unter einem bestimmten Schwellenwert liegen.“

Schweizer Gesetz: Art. 18 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Beispiel 10

§ 23 EStG: Veräußerungsgeschäfte

Spekulationsgeschäfte bei Grundstücken oder Wertpapieren sind in Deutschland steuerpflichtig, aber die Regelungen sind schwer verständlich.

„Veräußerungsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Verkäufe von Wirtschaftsgütern, insbesondere Grundstücken, innerhalb einer bestimmten Frist. Gewinne aus diesen Geschäften sind steuerpflichtig.“

Viele Bürger wissen nicht, welche Fristen und Bedingungen bei diesen Geschäften gelten, was häufig zu Fehlern in der Steuererklärung führt.

§ 23 EStG – Einkommensteuergesetz

In der Schweiz sind die Fristen klar definiert:

„Gewinne aus Veräußerungsgeschäften unterliegen nicht der Einkommenssteuer, wenn die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt.“

Schweizer Gesetz: Art. 16 DBG – Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Fazit: Komplizierte Steuergesetze lähmen den deutschen Steuerzahler

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die deutsche Steuergesetzgebung unnötig kompliziert und für den Durchschnittsbürger schwer verständlich ist. Im Gegensatz dazu bietet die Schweiz klarere, verständlichere und bürgerfreundlichere Steuergesetze. Wer also plant, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, wird von der klaren Gesetzgebung profitieren, die weniger Raum für Missverständnisse lässt.

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Arnold Junior

Arnold vom Melchthal war einer der legendären Eidgenossen, die im Jahre 1291 gemeinsam mit weiteren Anführern aus Schwyz, Uri und Unterwald den Rütlischwur geleistet haben. "... Wir wollen frei sein, wie die Väter waren, eher den Tod, als in der Knechtschaft leben."

Arnold Junior ist sein Nachfahre. Als Bauernsohn steht er für die Erdverbundenheit der Schweizer Seine Bauernschlauheit und seine akademischer Ausbildung ermöglichen ihm eine klare Sichtweise.

Arnold Junior setzt sich für unternehmerische und soziale Freiheit ein. Faire Steuern zu zahlen ist für ihn selbstverständlich. Ausbeutung lehnt er ab.

Im Geiste der Eidgenossen von 1291 hilft er Unternehmern aus der ganzen Welt ihre ersehnte Freiheit in der Schweiz zu finden.

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